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AutorenbildAndrea Welisch

Gerichte lehnen die Anwendung des Mindestlohngesetzes für Werkstätten ab

Aktualisiert: 19. Okt. 2022

2015 gab es ein Urteil. Und 2016 noch eines. Urteile, die es zwar nicht mit diesen Worten sagen, aber im Kern nichts anderes bedeuten: Menschen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten, arbeiten eben doch nicht wirklich. Jedenfalls nicht insoweit, als dass man ihnen den gesetzlichen Mindestlohn zugestehen kann.

Das wiederum bedeutet, dass ein Mensch, der oder die 5 Tage in der Woche für jeweils 35 Stunden an seinem oder ihrem Arbeitsplatz anwesend ist, insgesamt ungefähr 200€ dafür erhält. Diese wiederum unterteilt in mehrere Unterbeträge mit komplizierten Namen.

Die meisten Personen, die in einer Werkstatt tätig sind, erhalten daher zusätzlich noch Grundsicherung. Hört sich kompliziert an? Ist es auch.


Und dabei könnte man gleich mehre Fliegen mit einer Klappe schlagen, wenn man diese umfangreichen Berechnungen vereinfachen würde.

Zum Beispiel, indem man Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ein Anrecht auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zugestehen würde. Oder zumindest eine sinnvolle und angemessene Reform der Entlohnung, wie es schon lange von Verbänden und zunehmend auch von betroffenen Einzelpersonen gefordert wird.


Es ist immer ein Gewinn, wenn Dinge oder Vorgänge sinnvoll vereinfacht werden können. Das spart allen Beteiligten Zeit und Energie.

Außerdem ist nicht zu unterschätzen, dass eine Reform der Bezahlung in Werkstätten auch menschlich viele positive Effekte hätte. Selbst wer nicht so weit gehen möchte, Mitarbeitenden in Werkstätten den vollen „Arbeitnehmerstatus“ zuzugestehen, wird zustimmen, dass es oft sehr wohl eine Bedeutung hat, WIE etwas genannt wird.

Arbeitslohn zu erhalten - dazu noch einen, der tatsächlich den Einsatz, das Mühegeben, das Anstrengen würdigt, ist ein nicht zu unterschätzender Baustein auf dem Weg zur Inklusion. Zur Teilhabe. Zur Selbstbestimmung. Aber es macht auch stolz. Stolzer sicherlich, als jeden Monat auf staatliche Grundsicherung angewiesen zu sein, die letztendlich gefühlt im Status noch unter „Hartz 4“ steht.


Natürlich ist Werkstattarbeit etwas anderes, als auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Es bedarf mehr Betreuung und spezielle Bedingungen, um Werkstattarbeit optimal zu gestalten und der „Output“ solcher Betriebe lässt sich nicht mit den Standards der freien Wirtschaft vergleichen.

Was sich aber sehr wohl vergleichen lässt, ist Würde und Anerkennung. Denn Menschen, die Woche für Woche ihren Dienst in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung versehen, geben ihr Bestes – im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dies sollte gewürdigt werden.


Quellen:

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